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Änderung § 3 BSI-KostV vom 15.08.2013

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§ 3 BSI-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 BSI-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Berechnung der Gebühren


(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

(Text neue Fassung)

(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,

vorherige Änderung

2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat.

Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.



2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.

Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.


 
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