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Änderung § 4 BSI-KostV vom 15.08.2013
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§ 4 BSI-KostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 BSI-KostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ausnahmen von der Kostenpflicht | (Text neue Fassung)§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht |
Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint. | Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint. |
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