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§ 3 - Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG§124V k.a.Abk.)
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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