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§ 2 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

§ 2



(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.



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Frühere Fassungen von § 2 AUG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (10) In § 2 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), das zuletzt durch ...