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§ 4 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

§ 4



(1) Der Leiter des Amtsgerichts oder der im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte Richter prüft, ob die Rechtsverfolgung nach deutschem innerstaatlichen Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten würde.

(2) Bejaht er die Erfolgsaussicht, so stellt er hierüber eine Bescheinigung aus, veranlaßt deren Übersetzung in die Sprache des zu ersuchenden Staates und übersendet die Bescheinigung sowie das Gesuch nebst Anlagen und Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmittelbar an die Zentrale Behörde. Andernfalls lehnt er das Gesuch ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; sie ist nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.



 

Zitierungen von § 4 AUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AUG
... des Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiter. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Zentrale Behörde ...
§ 6 AUG
... § 3 ein Gesuch auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen. Die §§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ...