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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
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§ 5 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zentrale Behörde prüft, ob das Gesuch den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet sie das Gesuch zusammen mit einer Übersetzung des Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiter. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zentrale Behörde verfolgt die ordnungsmäßige Erledigung des Gesuchs.
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Zitierungen von § 5 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AUG
... 3 ein Gesuch auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen. Die §§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3426/a47774.htm