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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
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§ 6 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 6
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländische gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger gerichtlicher Schuldtitel vor, so kann der Unterhaltsberechtigte unbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch auf Registrierung der Entscheidung im Ausland stellen. Die §§ 3, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen gerichtlichen Schuldtitels findet nicht statt.
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