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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
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§ 7 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das eingehende Gesuch soll alle Angaben enthalten, die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein können. § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer Stellungnahme des ausländischen Gerichts versehen sein, das den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. Die gerichtliche Stellungnahme soll sich auch darauf erstrecken, welcher Unterhaltsbetrag nach den Verhältnissen am Wohnort des Berechtigten erforderlich ist. Das Gesuch und die Anlagen sollen in zwei Stücken übermittelt werden.
(3) Die zugehörigen Personenstandsurkunden, andere sachdienliche Schriftstücke sowie, falls verfügbar, ein Lichtbild des Verpflichteten sollen beigefügt und sonstige Beweismittel genau bezeichnet sein. Dem Gesuch nebst Anlagen sollen Übersetzungen in die deutsche Sprache beigefügt sein; die Zentrale Behörde kann im Verkehr mit bestimmten Staaten oder im Einzelfall von diesem Erfordernis absehen und die Übersetzung selbst besorgen.
Zitierungen von § 7 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AUG
... der Bestätigung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als Gesuch im Sinne des § 7. Die §§ 8 und 9 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3426/a47776.htm