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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
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§ 9 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2563; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 319-89 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 9
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so wird für Verfahren auf Grund von eingehenden Gesuchen nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen Antrag des Unterhaltsberechtigten Prozeßkostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, daß Zahlungen an die Landes- oder Bundeskasse nicht zu leisten sind. Durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nach diesem Gesetz wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung genannten Kosten befreit, sofern die Bewilligung nicht nach § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung aufgehoben wird.
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Zitierungen von § 9 AUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AUG
... das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als Gesuch im Sinne des § 7. Die §§ 8 und 9 sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3426/a47778.htm