Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.06.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)


Vierter Teil Kosten

§ 12



Für das außergerichtliche Verfahren einschließlich der Entgegennahme und Behandlung der Gesuche durch die Justizbehörden werden weder Gebühren erhoben noch wird die Erstattung von Auslagen verlangt.

Anzeige