Artikel 7 - Krankenhaus-Neuordnungsgesetz (KHNG)

Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Januar 1985 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a, soweit er § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes regelt, Nr. 17 und Nr. 18 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 1985 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3004, 3417), geändert durch § 4 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869),

2.
die Verordnung über die Abgrenzung und die durchschnittliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Krankenhäusern vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355).

(4) Die Übergangsregelungen des Artikels 1 Nr. 27 (§ 29 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) bleiben unberührt.



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