Änderung § 6 GebrMV vom 01.07.2022

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§ 6 GebrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 GebrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Beschreibung


(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 des Gebrauchsmustergesetzes) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) anzugeben.

(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:

1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung gehört, soweit es sich nicht aus den Schutzansprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;

2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der für das Verständnis der Erfindung und deren Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;

3. das der Erfindung zugrunde liegende Problem, sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestimmung unentbehrlich ist;

4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen Schutz begehrt wird;

5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;

6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung genannten Stand der Technik;

7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im Einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

(3) 1 In die Beschreibung sind keine Markennamen, Fantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. 2 Wiederholungen von Schutzansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend.




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