Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 GebrMV vom 04.10.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 GebrMV und Änderungshistorie der GebrMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 GebrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 GebrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2159
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden.

(Text neue Fassung)

1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)