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Synopse aller Änderungen der GebrMV am 01.04.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2019 durch Artikel 3 der PatVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GebrMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GebrMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | GebrMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Gebrauchsmusteranmeldungen § 2 Form der Einreichung | |
(Text alte Fassung) § 3 Eintragungsantrag | (Text neue Fassung) § 3 Gebrauchsmusteranmeldung |
§ 4 Anmeldungsunterlagen § 5 Schutzansprüche § 6 Beschreibung § 7 Zeichnungen § 8 Abzweigung | |
§ 9 Deutsche Übersetzungen | § 9 Fremdsprachige Dokumente |
Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 2 Form der Einreichung | |
1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. | 1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. |
§ 3 Eintragungsantrag | § 3 Gebrauchsmusteranmeldung |
(1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) muss auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden. (2) Der Antrag muss enthalten: | (1) Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Die Anmeldung muss enthalten: |
1. folgende Angaben zum Anmelder: | |
a) ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vornamen und Familiennamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist; b) 1 ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. 2 Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. 3 Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben; dabei muss klar ersichtlich sein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter der Firma oder unter dem bürgerlichen Namen angemeldet wird; c) Wohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort); 2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters (keine Marken- oder sonstige Fantasiebezeichnung); | a) wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, b) wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: aa) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen; bb) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters; 2. eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch keine Marken- oder Fantasiebezeichnung; |
3. die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird; | |
4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen Namen und seine Anschrift; | 4. gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters; |
5. die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter; | |
6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung; 7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben werden muss (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes - Abzweigung). (3) 1 Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c außer dem Ort auch der Staat anzugeben. 2 Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Anmeldernummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. (5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Vertreternummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. (6) 1 Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. 2 Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. | 6. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung; 7. falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes). (3) 1 Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. 2 Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (4) 1 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. 2 In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden. (5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (6) 1 Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. 2 Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. (7) 1 Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. 2 Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen. |
§ 4 Anmeldungsunterlagen | |
(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen. (2) 1 Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. 2 Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben. (3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. (4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: | |
1. 1 Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwenden. 2 Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. 3 Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es sachdienlich ist. | 1. 1 Als Blattgröße ist nur das Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2 Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. 3 Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es sachdienlich ist. |
2. 1 Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Schutzansprüche und der Beschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen: Oberer Rand 2 Zentimeter, linker Seitenrand 2,5 Zentimeter, rechter Seitenrand 2 Zentimeter, unterer Rand 2 Zentimeter. 2 Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten. 3. 1 Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu verwenden. 2 Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt werden. 4. Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muss frei von Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und dergleichen sein. 5. 1 Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. 2 Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. | |
§ 9 Deutsche Übersetzungen | § 9 Fremdsprachige Dokumente |
(1) 1 Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. 2 Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist. (2) Deutsche Übersetzungen von 1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder 2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. (3) Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die | (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) 1 Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (3) 1 Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die |
1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden, | |
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. (4) Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen. (5) 1 Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. 2 Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen. | sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist. (4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen. (5) 1 Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. 2 Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen. |
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