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§ 12 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)

§ 12



1.
Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Kalenderjahr, er muß mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

2.
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Auftrag des Vorsitzenden durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zehn Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen ist eine telegrafische, fernschriftliche, telekopierte oder telefonische Einberufung mit einer Frist von mindestens drei Tagen zulässig.

3.
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zugleich mit der Einberufung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern sämtliche Unterlagen übersandt werden, die für eine sachgemäße Vorbereitung im Hinblick auf die anstehenden Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlich sind.



 

Zitierungen von § 12 Satzung DG BANK AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DGBankSa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DGBankSa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 DGBankSa
...  2. Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Nr. 2 und 3 und § 13 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie § 14 sinngemäß. Ergibt eine ...