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§ 14 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 14
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen von Gesetz und Satzung eine Geschäftsordnung.
Zitierungen von § 14 Satzung DG BANK AG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 DGBankSa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DGBankSa selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DGBankSa
... gelten die Bestimmungen des § 12 Nr. 2 und 3 und § 13 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie § 14 sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuß Stimmengleichheit, hat bei einer ...
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