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§ 15 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 15
- 1.
- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß Aufgaben und Befugnisse übertragen.
- 2.
- Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Nr. 2 und 3 und § 13 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie § 14 sinngemäß. Ergibt eine Abstimmung im Ausschuß Stimmengleichheit, hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses zwei Stimmen.
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