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§ 17 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 17
Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:
- 1.
- Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften),
- 2.
- der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt,
- 3.
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen,
- 4.
- die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen,
- 5.
- die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern,
- 6.
- sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.
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