Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)

§ 17



Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen:

1.
Die Übernahme oder Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmen, die einen vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Beteiligungen im Rahmen des Kreditgeschäfts ohne unternehmerische Zielsetzung (z.B. Objektgesellschaften),

2.
der Abschluß von Anstellungsverträgen mit einem Jahresgehalt, das eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Grenze übersteigt,

3.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, es sei denn zur Rettung von Forderungen,

4.
die Errichtung von regionalen Hauptverwaltungen oder Zweigniederlassungen,

5.
die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Ruhegehältern einschließlich Witwen- und Waisengeldern,

6.
sonstige in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und Aufsichtsrat genannten Geschäfte.

 
Anzeige