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§ 20 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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Geltung ab 19.08.1998; FNA: 7623-3 Zentrale Kreditinstitute für das Genossenschaftswesen
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§ 20
- 1.
- Die Hauptversammlung findet am Sitz der Aktiengesellschaft oder an einem in Deutschland liegenden, vom Aufsichtsrat bestimmten Ort statt.
- 2.
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
- 3.
- Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntgemacht werden; dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.
- 4.
- Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung und - soweit erforderlich - über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
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