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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 4 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 4 Zuständiger Prüfungsausschuss
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.
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Zitierungen von § 4 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 TAppO Ausnahmen
... Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften 1. des § 4 , 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung ...
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