§ 4 Zuständiger Prüfungsausschuss
Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.
interne Verweise§ 64 TAppO Ausnahmen ... Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften 1. des § 4 , 2. des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung ...
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