Die Prüfungen sollen in den vorlesungsfreien Zeiten stattfinden; sie sollen in der Regel, ausgenommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prüfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungen im Zweiten und Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung sind so festzulegen, dass der Zeitraum nach §
1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.