(1) Die Noten werden von den Prüfern festgelegt. Über den Verlauf der Prüfung hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden bestimmter Protokollführer jeweils eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage
3 anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,
"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Prüfungsnote "nicht ausreichend" darf bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz zu begründen.
(2) Die Note in dem Prüfungsfach "Lebensmittelkunde" einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" setzt sich aus dem Durchschnitt des Prüfungsanteils der Lebensmittelkunde und des Prüfungsanteils gemäß §
8 Abs. 3 zusammen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach bekannt zu geben.