(1) Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik, Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf die für das Verständnis biologischer Vorgänge und für die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse.
(2) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Allgemeine Radiologie erstreckt sich auf die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender Strahlen, besonders deren Wirkungen auf Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, auf die Bedeutung solcher Strahlen in der Radiodiagnostik und Radiotherapie im Bereich der Veterinärmedizin sowie auf die Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Strahlenschutz. Die Methoden zum Nachweis der Strahleneinwirkungen und einer Kontamination mit radioaktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.