(1) Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
- 1.
- mindestens zwei Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,
- 2.
- das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden hat,
- 3.
- an den Seminaren und Übungen in
- a)
- Anatomie,
- b)
- Histologie,
- c)
- Embryologie,
- d)
- Physiologie,
- e)
- Physiologischer Chemie (Biochemie),
- f)
- Futtermittelkunde,
- g)
- Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung und
- h)
- Klinischer Propädeutik
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,
- 4.
- an einer 70-stündigen Übung der Universität in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen hat und
- 5.
- mindestens 84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern nach Nummer 3 teilgenommen hat.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt auch als erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre mit Gehilfenprüfung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches Praktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine andere vergleichbare und von der Universität anerkannte Ausbildung absolviert wurde.
§ 64 TAppO Ausnahmen ... ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss, 3. des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre ... Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 6. des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht ...