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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 27 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 27 Prüfungsfächer
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Virologie,
- 2.
- Bakteriologie und Mykologie,
- 3.
- Parasitologie,
- 4.
- Tierernährung und
- 5.
- Tierhaltung und Tierhygiene.
Zitierungen von § 27 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 TAppO Nachweise
... und 4. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3439/a47927.htm