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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 28 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 28 Nachweise
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,
- 2.
- nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an den Seminaren und Übungen in
- a)
- Allgemeiner Pathologie,
- b)
- Bakteriologie und Mykologie,
- c)
- Virologie,
- d)
- Parasitologie,
- e)
- Tierernährung und
- f)
- Immunologie
- 3.
- ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat und
- 4.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen hat.
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Zitierungen von § 28 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28 , 35 und ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss, 4. des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3439/a47928.htm