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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 35 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 35 Nachweise
§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und
- 2.
- den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
- 3.
- ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,
- 4.
- an den Seminaren und Übungen in
- a)
- Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen,
- b)
- Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,
- c)
- Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie,
- d)
- Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung,
- e)
- Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,
- f)
- Bestandsbetreuung und Ambulatorik,
- g)
- Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln,
- h)
- Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,
- i)
- Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung,
- j)
- Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie,
- k)
- Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung,
- l)
- Tierseuchenbekämpfung sowie im
- m)
- Querschnittsfach "Klinik" und im
- n)
- Querschnittsfach "Lebensmittel"
- 5.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat.
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Zitierungen von § 35 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb ... mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der ...
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