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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 43 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 43 Prüfungsfächer
§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Tierschutz,
- 2.
- Tierseuchenbekämpfung,
- 3.
- Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel",
- 4.
- Milchkunde,
- 5.
- Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,
- 6.
- Arznei- und Betäubungsmittelrecht und
- 7.
- Tierärztliches Berufs- und Standesrecht.
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Zitierungen von § 43 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 TAppO Nachweise
... 3. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus 4. mindestens 98 Stunden an ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3439/a47943.htm