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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 44 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 44 Nachweise
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden hat,
- 2.
- einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat,
- 3.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus
- 4.
- mindestens 98 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen nach der Studienordnung der Universität teilgenommen hat.
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Zitierungen von § 44 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44 ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat, 8. des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der ...
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