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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 63 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 63 Zuständige Behörde
(1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land
- 1.
- Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
- 2.
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,
- 3.
- Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,
- 4.
- Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
- 5.
- Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen
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