Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 64 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |
§ 64 Ausnahmen
Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften
- 1.
- des § 4,
- 2.
- des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 3.
- des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 4.
- des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 5.
- des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,
- 6.
- des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,
- 7.
- des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
- 8.
- des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss,
- 9.
- des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,
- 10.
- des § 52 Abs. 1 und 2 und
- 11.
- des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3439/a47964.htm