(1) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
13 Abs. 1 des
Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die ihnen nach Absatz 1 übertragene Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.