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§ 1 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

§ 1 Allgemeines



(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann.

(2) 1Flächen im Sinne des § 3 Abs. 1, 5, 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche Flächen einschließlich Öd- und Unland, die der Treuhandanstalt nach der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. I S. 1333) zugewiesen worden sind, einschließlich der Flächen der ehemals volkseigenen Güter, deren Vermögen der Treuhandanstalt nach § 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden ist. 2Ausgenommen sind Flächen, die der Restitution nach § 3 oder 6 des Vermögensgesetzes oder nach § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes unterliegen oder unterliegen können, es sei denn, der Antrag erscheint offensichtlich unbegründet oder der Restitutionsberechtigte erwirbt die Flächen gemäß § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3Als landwirtschaftliche Flächen gelten auch Gartenbauflächen, Weinbauflächen und Flächen der Binnenfischerei. 4Flächen, die für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. 5Flächen sind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor Abschluß des Kaufvertrages für sie nach dem Flächennutzungsplan eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder die künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder bezweckt. 6Ebenso stehen Flächen für einen Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerland- oder außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluß des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer Umwidmung eingeleitet worden ist. 7Außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegeben, wenn Flächen als Naturschutzflächen

a)
festgesetzt oder einstweilig gesichert sind oder das Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet ist und

b)
ihre land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll.

(3) Hauptwohnsitz im Sinne dieser Verordnung ist der Lebensmittelpunkt des Berechtigten.

(4) 1Wiedereinrichter ist auch der Erbe und Erbeserbe des ursprünglichen Betriebsinhabers. 2Diese können die Flächenerwerbsmöglichkeit an den Ehegatten, den Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. 3Die Übertragung ist unter Bezugnahme auf diese Vorschrift unwiderruflich und öffentlich beglaubigt zu erklären. 4Satz 3 gilt auch für die Übertragung nach § 3 Abs. 5 Satz 8 und 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes.

(5) Als juristische Person des Privatrechts im Sinne des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt auch eine Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 FlErwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.03.2011Artikel 2 Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
vom 21.03.2011 BGBl. I S. 450
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
aktuellvor 11.07.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 FlErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FlErwV Erwerbsmöglichkeit des Pächters landwirtschaftlicher Flächen (vom 11.07.2009)
... § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren. Bis zur fristgerechten Begründung des Hauptwohnsitzes oder ...
§ 4 FlErwV Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen (vom 27.02.2014)
... auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen ...
§ 12 FlErwV Sicherung der Zweckbindung (vom 30.03.2011)
... Hundert der Anteilswerte oder mehr von nicht ortsansässigen Personen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten werden, oder bb) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ... vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Vertrages für einen der in § 1 Abs. 2 Satz 4 bis 6 genannten Zwecke nutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist ... übertragen werden, sofern diese ortsansässig sind oder Berechtigte im Sinne des § 1 sind. (8) Maßnahmen zur Durchführung einer Umwandlung nach den Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... ersetzt und die Wörter „sowie den Beirat" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4," ... § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz (2. FlErwÄndG)
G. v. 21.03.2011 BGBl. I S. 450
Artikel 2 2. FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ...