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§ 7 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 7 Inhalt des Kaufantrages
1Kaufanträge sind schriftlich bei der von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (Privatisierungsstelle) einzureichen. 2Dabei sind Nachweise, soweit sie der Privatisierungsstelle nicht bereits vorliegen, gemäß den Anlagen zu erbringen. 3Sie sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 4Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) G. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 11. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 7 FlErwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 FlErwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlErwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 FlErwV (zu § 7) (vom 01.01.2024)
Anlage 2 FlErwV (zu § 7) (vom 11.07.2009)
Anlage 3 FlErwV (zu § 7) (vom 11.07.2009)
Anlage 4 FlErwV (zu § 7) (vom 30.03.2011)
Anlage 5 FlErwV (zu § 7) (vom 01.01.2024)
Zitat in folgenden Normen
Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 AusglLeistG Flächenerwerb (vom 01.01.2024)
... Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 der Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... Fassung: „(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend." 7. Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt: „Vor Abschluss des notariell beurkundeten ... Satz 1" ersetzt. 17. § 18 wird § 16. 18. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ... 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen. 19. Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ... 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen. 20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ... Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt. 21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert: Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ... Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt". 22. Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
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