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§ 9 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)
V. v. 20.12.1995 BGBl. I S. 2072; zuletzt geändert durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 30.12.1995; FNA: III-19-6-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 9 Vorbereitung des Flächenerwerbs
(1) 1Die Privatisierungsstelle überprüft die Berechtigung des Kaufbewerbers und den Umfang seiner Berechtigung. 2Sie schlägt die zu erwerbenden Flächen vor und ermittelt den Kaufpreis nach Maßgabe der §§ 5 und 6.
(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes teilt die Privatisierungsstelle dem betroffenen Pächter die für den Erwerb benannten Flächen mit und setzt ihm die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 2Diese Frist gilt auch für die Erklärung des Pächters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3Der Pächter ist darauf hinzuweisen, daß seine Erklärung nach § 3 Abs. 5 Satz 7 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie eine Verweigerung der Zustimmung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur berücksichtigt werden, wenn er vor Fristablauf den Kauf ihm zustehender Flächen beantragt.
(3) 1Die Privatisierungsstelle leitet ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zu. 2Diese kann sich innerhalb von zwei Monaten hierzu äußern.
Text in der Fassung des Artikels 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) G. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1688 m.W.v. 11. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 9 FlErwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG) vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FlErwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlErwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FlErwV Antragsfrist
... spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt. Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe ...
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