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§ 11 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

§ 11 Abschluß des Kaufvertrages



1Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. 2Der Erwerber soll zur Übernahme der Erwerbskosten, insbesondere auch der Grunderwerbsteuer, verpflichtet werden. 3Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 11 FlErwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 2 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 FlErwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FlErwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlErwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung
... führt." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige ...