Tools:
Update via:
Änderung § 4 FlErwV vom 11.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FlErwVÄndV am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie der FlErwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | § 4 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen | |
(Text alte Fassung) (1) Wiedereinrichter im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen oder deren Erben und Erbeserben, die ihre ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen nach dem Vermögensgesetz zurückerhalten haben oder nach Durchführung der Vermögensauseinandersetzung nach dem 5. und 6. Abschnitt sowie § 64a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erweitern wollen. Als Wiedereinrichter gelten auch andere ortsansässige natürliche Personen, die ihre ursprünglichen forstwirtschaftlichen Flächen wieder eigenbetrieblich bewirtschaften und durch Zuerwerb von Waldflächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes ihr Waldeigentum erweitern wollen. (2) Natürliche Personen sind oder werden ortsansässig im Sinne von § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und b des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn ihr Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte liegt oder im Zusammenhang mit der Wieder- oder Neueinrichtung dorthin verlegt wird. Der Hauptwohnsitz muss spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb der Waldflächen in der Nähe der Betriebsstätte genommen und dort für die Dauer von 20 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages beibehalten werden. (3) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben. (4) Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe a und c des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Sofern sich Berechtigte um dieselbe Waldfläche bewerben, wird der Kaufantrag desjenigen, der das bessere Betriebskonzept vorlegt, vorrangig berücksichtigt. Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit im wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle, unbeschadet der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1, ihre Entscheidung nach billigem Ermessen. | (Text neue Fassung) (1) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben. (2) 1 Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. 2 § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) 1 Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. 2 Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. 3 Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (4) 1 Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). 2 In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3 Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang. (5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge: 1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten; 2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben; 3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben; 4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum. |
(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3446/al0-19001.htm