Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 FlErwV vom 11.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FlErwÄndG am 11. Juli 2009 und Änderungshistorie der FlErwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | Anlage 2 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 7) | |
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch juristische Personen des Privatrechts 1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag 2. Unterlagen, aus denen die Selbstbewirtschaftung hervorgeht, z.B. ein die Selbstbewirtschaftung voraussetzender Förderungsbescheid 3. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt |
4. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt 5. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen 6. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen 7. Angaben über eine etwaige Umwandlung des Unternehmens 8. Nachweis, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die ortsansässig sind. Sind die Beteiligung am Kapital oder am Gewinn oder die Stimmrechte unterschiedlich geregelt, ist für den Nachweis nach Satz 1 jeweils der geringste Wert maßgeblich. Der Nachweis kann bei Aktiengesellschaften, deren Inhaber im Aktienbuch gemäß § 67 des Aktiengesetzes eingetragen werden, durch Vorlage des Aktienbuchs geführt werden. Die Privatisierungsstelle kann von der Richtigkeit des Aktienbuchs ausgehen. Der Vorstand der Gesellschaft muß versichern, daß ihm keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit des Aktienbuchs bekannt sind | |
9. Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne der Nummer 7 auf die Dauer von 20 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen Bei zusätzlichem Erwerb von Waldflächen 10. Vorlage eines Betriebskonzeptes, aus dem sich ergibt, daß der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt. Dies ist gegeben, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann 11. Nachweise, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet Bei Erwerb nur von Waldflächen 12. Wie Nummern 2 bis 4 und 7 bis 11 | 9. Verpflichtungserklärung des Kaufbewerbers, jede Veränderung der Zusammensetzung der Gesellschaft im Sinne der Nummer 7 auf die Dauer von 15 Jahren unverzüglich der Privatisierungsstelle mitzuteilen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3446/al19016-0.htm