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Änderung Anlage 3 FlErwV vom 11.07.2009
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Anlage 3 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung | Anlage 3 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 11.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 7) | |
Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch Gesellschafter juristischer Personen des Privatrechts 1. Ungekündigter, auf mindestens sechs Jahre abgeschlossener Pachtvertrag, bezogen auf die Gesellschaft 2. Benennung der Flurstücke, die der Kaufbewerber erwerben will | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt |
3. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt 4. Benennung der am 1. Oktober 1994 im Eigentum der juristischen Person und ihrer Gesellschafter stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen 5. Benennung der bei Kaufantrag vom Betrieb bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen 6. - Nachweis der zum Zeitpunkt des Kaufantrages geltenden Beteiligungsregelung - Nachweis über die Einigung mit der Gesellschaft betreffend die gegebenenfalls anteilige Ausübung der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes 7. Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als Gesellschafter 8. Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte 9. Nachweise über die hauptberufliche Tätigkeit des Kaufbewerbers in der Gesellschaft 10. Verpflichtungserklärung zur Verlängerung des zwischen der juristischen Person und der Privatisierungsstelle geschlossenen Pachtvertrages bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren | |
11. Verpflichtungserklärung, 20 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften | 11. Verpflichtungserklärung, 15 Jahre für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit den erworbenen Flächen zu haften |
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