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Änderung Anlage 5 FlErwV vom 01.01.2024

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Anlage 5 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
Anlage 5 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 7)


Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes durch frühere Eigentümer

1. Unterlagen über die Voraussetzungen der Berechtigung nach § 1 Abs. 1, 3, 6 oder 7 des Vermögensgesetzes sowie § 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes

(Text alte Fassung)

2. Sofern Gesellschafter einer Personengesellschaft:

(Text neue Fassung)

2. Sofern Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft:

Bestätigung der Gesellschaft über die Stellung des Kaufbewerbers als unbeschränkt haftender Gesellschafter

3. Sofern Mitglied einer Erbengemeinschaft:

Nachweis der zustehenden beziehungsweise übertragenen Erbanteile

4. Benennung der Flächen, die der Kaufbewerber erwerben will

4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt

5. Erklärung, der Kaufantrag werde zu den Bedingungen der §§ 3 und 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sowie dieser Rechtsverordnung gestellt

6. Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes vergünstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten



(heute geltende Fassung)