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Änderung § 15 FlErwV vom 08.11.2006
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§ 15 FlErwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 FlErwV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 538 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Einrichtung der Beiräte | |
(1) Entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes werden bei der Privatisierungsstelle fünf Beiräte gebildet. Je ein Beirat ist zuständig für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen sowie Brandenburg. Der für Brandenburg zuständige Beirat kann auch in Berlin betreffenden Verpachtungs- und Flächenerwerbsfällen angerufen werden. Entsprechendes gilt für den für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Beirat, soweit Flächen des ehemaligen Amtes Neuhaus und anderer Gebiete des Landes Niedersachsen betroffen sind. (2) Jeder Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für die Beisitzer sind Stellvertreter zu benennen. Je ein Beisitzer und ein Stellvertreter sollen über forstfachlichen Sachverstand verfügen. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. Der Vorsitzende wird durch das vom Bund benannte Mitglied vertreten, das in diesem Fall seinerseits vertreten werden soll. (3) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt | |
(Text alte Fassung) a) die Vorsitzenden der Beiräte und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und mit dem jeweiligen Land, b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, | (Text neue Fassung) a) die Vorsitzenden der Beiräte und ihre Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit dem jeweiligen Land, b) die vom Bund zu benennenden Beisitzer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, |
c) die vom Land zu benennenden Beisitzer auf Vorschlag des jeweiligen Landes. Die Ernennung erfolgt für jeweils fünf Jahre. Sie kann unter den für die Ernennung geltenden Voraussetzungen widerrufen werden. |
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