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Änderung § 4 FlErwV vom 27.02.2014

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§ 4 FlErwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2014 geltenden Fassung
§ 4 FlErwV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2014 BGBl. I S. 147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erwerbsmöglichkeit von Waldflächen


(1) Berechtigte nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen durch Zwangsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1, 3, 6, 7 oder 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes verloren haben und diese nicht zurückerhalten können, oder deren Erben und Erbeserben.

(2) 1 Soweit Erbengemeinschaften nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes berechtigt sind, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. 2 § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. 2 Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. 3 Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. 2 Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 6, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. 3 Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes um dieselbe Fläche, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Berechtigte nach § 3 Absatz 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes, deren Ausgleichsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes nicht ausreicht, um eine ausgeschriebene Waldfläche zu erwerben, können diese unter Einsatz ihrer Ausgleichsleistung im Übrigen nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben (Kombinationsberechtigte). 2 In diesem Fall haben sie Vorrang vor Berechtigten nach § 3 Absatz 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. 3 Bewerben sich mehrere Kombinationsberechtigte um dieselbe Waldfläche, so hat der Berechtigte mit der höchsten einzusetzenden Ausgleichsleistung Vorrang.

(5) Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Absatz
8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1. die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum.

vorherige Änderung

(4) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.



(6) Es kann weder die Bildung bestimmter Verkaufseinheiten noch die Zerteilung forstbetrieblich sinnvoll zusammengehörender Waldflächen verlangt werden.

(heute geltende Fassung)