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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2008 aufgehoben
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§ 1 - Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)
V. v. 13.05.1990 BGBl. I S. 910; aufgehoben durch § 11 V. v. 11.07.2008 BGBl. I S. 1281
Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.1990; FNA: 7110-3-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild
(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen,
- 2.
- Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künstlichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschaftsgestaltung,
- 3.
- Entwurf und Ausführung von handwerklichen und künstlerischen Bildhauerarbeiten,
- 4.
- Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern und Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung von Grababdeckungen und -einfassungen,
- 5.
- Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen,
- 6.
- Anfertigung von Modellen und Formen,
- 7.
- Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Renovierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbeiten.
(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der natürlichen Steine,
- 2.
- Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baukonstruktionen,
- 3.
- Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechniken für Steine und Platten,
- 4.
- Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,
- 5.
- Kenntnisse des Aufmaßes,
- 6.
- Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdokumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen,
- 7.
- Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Verankerungstechnik,
- 8.
- Kenntnisse der Schriftarten,
- 9.
- Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik,
- 10.
- Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Farbenlehre,
- 11.
- Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen und Geräte,
- 12.
- Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natursteinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,
- 13.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 14.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 15.
- Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von Werksteinen und Platten,
- 16.
- Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,
- 17.
- Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestalten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten,
- 18.
- Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,
- 19.
- Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen sowie Versetz- und Verlegeplänen,
- 20.
- Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Materialfehler,
- 21.
- Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,
- 22.
- Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und künstlicher Steine,
- 23.
- Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstücken und Baustoffen,
- 24.
- Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktionen,
- 25.
- Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützungen und Schalungen,
- 26.
- Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie Kunststoffen,
- 27.
- Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konservieren und Verfestigen,
- 28.
- Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Aufstellen von Grabsteinen und Denkmälern,
- 29.
- manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und Vergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
- 30.
- Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefertigter Metallschriften,
- 31.
- Anfertigen von Modellen und Formen,
- 32.
- Instandhalten von berufsbezogenen Maschinen, Geräten und Werkzeugen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3447/a48053.htm