(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezogenen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausführung,
- 2.
- Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,
- 3.
- Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vorgegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.
(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 angefertigt, ist als Arbeitsprobe einer der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit hohem Schwierigkeitsgrad,
- 2.
- Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,
- 3.
- Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wiederkehren und Totläufen,
- 4.
- Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.