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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
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§ 1 - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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§ 1 Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit (§ 2 der Wirtschaftsprüferordnung) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrecht zu erhalten. Der Versicherungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, so sind die von den Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versicherungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben. Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung, Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.
Zitierungen von § 1 WPBHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WPBHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPBHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WPBHV Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
... Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 ...
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