(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der Wirtschaftsprüferkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.