Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
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§ 5 - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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§ 5 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Bestellung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der Wirtschaftsprüferkammer den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der Wirtschaftsprüferkammer mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Bestellung der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Zitierungen von § 5 WPBHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WPBHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPBHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WPBHV Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
... Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 ...


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