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Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG-Übertragungsverordnung - TKGÜbertrV)

V. v. 22.11.2004 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch § 3 V. v. 16.01.2013 BGBl. I S. 79
Geltung ab 25.11.2004; FNA: 900-15-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Übertragung der Befugnis
§ 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund von § 142 Abs. 2 Satz 6 und 7 und § 144 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Übertragung der Befugnis


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Die in § 142 Abs. 2 Satz 1 und in § 144 Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Rechtsverordnung durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.


Text in der Fassung des Artikels 465 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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