Tools:
Update via:
§ 8 - Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
| |
§ 8 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 8 AdWirkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 3 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 AdWirkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AdWirkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdWirkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... nach § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist." 7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt: „§ 7 Vorläufige Anerkennung der ... ist. Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt. § 8 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3452/a268503.htm