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§ 9 - Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-30 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 9 Übergangsvorschrift
Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 9 AdWirkG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 3 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AdWirkG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AdWirkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdWirkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist." 7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt: „§ 7 Vorläufige Anerkennung der ... 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. § 9 Übergangsvorschrift Auf die Anerkennung ausländischer ...
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