§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. 2Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (
§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.
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interne Verweise§ 2 AdWirkG Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung (vom 01.04.2021) ... Auf Antrag stellt das Familiengericht fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 Absatz 1 anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen ... erloschen ist. (2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. (3) Im Falle einer ...
§ 4 AdWirkG Unbegleitete Auslandsadoptionen (vom 01.04.2021) ... Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung ...
§ 8 AdWirkG Bericht (vom 01.04.2021) ... dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1 , 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...
Zitat in folgenden NormenAdoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAdoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes ... 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1 " durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1" ersetzt. b) ... die Wörter „im Sinne des § 1" durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ... „(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag nicht zurückgenommen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird ... Auslandsadoptionen (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung ... nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu ... dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1 , 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...
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